Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), nur HARDECK Filialen


Stand: 12.08.2024

1. Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit Verbrauchern und Unternehmern (nachfolgend gemeinsam auch ”Käufer“) geschlossenen Geschäftsbeziehungen, soweit diese im Rahmen des stationären Handels geschlossen werden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass wir nochmals auf sie hinweisen müssten.

(4) Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben.

2. Vertragspartner, Vertragsschluss

(1) Der Kaufvertrag kommt zustande mit der Hardeck Möbel GmbH & Co. KG.

(2) Die dargebotenen Konditionen für unsere Waren sind unverbindlich und freibleibend. Die jeweilige Darstellung von Waren in Katalogen, Werbebroschüren, in unseren Einrichtungshäusern stellt kein Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an die Käufer, selbst ein Vertragsangebot abzugeben.

(3) Die Annahmefrist bei Waren, die nicht vorrätig sind und die vom Verkäufer bestellt werden müssen, beträgt drei Wochen. Bei vorrätigen Waren und solchen, die der Käufer finanzieren möchte, beträgt die Annahmefrist aufgrund der notwendigen Bonitätsprüfung durch den Verkäufer eine Woche. Mit Ablauf der vorgenannten Fristen kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat. Davon abweichend gilt der Vertrag auch dann als geschlossen, wenn er beiderseits unterschrieben wird oder der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung des Kunden erklärt oder der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.

3. Preise

(1) Die Preise verstehen sich als Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. zusätzliche Montagearbeiten, werden zusätzlich zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu bezahlen.

4. Änderungsvorbehalt

(1) Serienmäßig hergestellte Möbel oder Waren werden nach Muster oder Abbildung verkauft.

(2) Es besteht nur dann Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken, wenn dies besonders vereinbart wurde.

(3) Abweichungen in Struktur, Farbe, Maß und/oder Maserung gegenüber dem Ausstellungsstück bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Leder, textile Produkte) liegen und handelsüblich sind.

(4) Stimmt der Verkäufer einer von dem Käufer gewünschten Änderung am Inhalt des rechtsgültig geschlossenen Kaufvertrags zu ist er berechtigt, eine Änderungsgebühr, als pauschalen Schadenersatz für den Aufwand der Nachbearbeitung, in Höhe von 99,00 Euro, zu berechnen. Davon ausgenommen sind für die Erfüllung notwendige Ergänzungen zu den Vertragsbestandteilen, wie z.B. das Hinzufügen einer Lieferanschrift. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

5. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.

(2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind, und hat den Empfänger ausdrücklich auf diesen Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

(3) Der Käufer der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet sich, jeden Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändung, unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Bei Pfändung ist das Pfändungsprotokoll beizufügen.

(4) Im Fall der Nichteinhaltung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.


6. Lieferung, Montage

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht auch bei einer Lieferung erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher übergeben wurde.

(2) Bei Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Person auf den Unternehmer über.

(3) Wir liefern bzw. versenden alle Paketsendungen kostenlos (z.B. Boutique-Artikel, Heimtextilien, Leuchten und Teppiche) ab einem Warenwert von 49 €. Für Paketsendungen unter einem Warenwert von 49 € fallen Versandkosten in Höhe von 4,90 € an. Wir liefern Speditionsware kostenlos (z.B. Möbel, Küchen) ab einem Warenwert von 999 € (bundesweit DE, Festland). Für Speditionslieferungen unter einem Warenwert von 999 € fallen Versandkosten in Höhe von 49,90 € an. Die erworbene Ware wird an den, vom Kunden, angegebenen Verwendungsort verbracht, sofern der Transport mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransports sowie durch den Eingang / das Treppenhaus möglich ist. Sollte der Einsatz zusätzlicher Hilfsmittel (z.B. eines Außenlifts) erforderlich sein, bedarf es hierfür einer gesonderten Vereinbarung. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten (z.B. für den Einsatz eines Außenlifts) trägt der Käufer. Die gesetzlichen Regelungen zur Transportgefahr werden davon nicht berührt. Sofern keine Serviceleistung Montage durch den Kunden erworben wurde, bleiben Transportverpackungen sowie sonstige Verpackungsmaterialien nach Lieferung an der Ware. Es obliegt dem Kunden, die Verpackung zu entfernen und diese sachgerecht zu entsorgen.

(4) Die Montage von Küchen, Anbauwänden etc. setzt einen waagerechten Boden voraus. Erforderliche Ausgleichsarbeiten sind nicht von dem Verkäufer geschuldet und werden gesondert berechnet.

(5) Die Mitarbeiter sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen, insbesondere nicht zur Ausführung von Sanitär- und Elektroarbeiten, soweit mit dem Verkäufer nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.


7. Lieferfrist

(1) Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhält, kann der Käufer vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich zur Lieferung binnen angemessener Frist auffordern. Soweit ein ausdrücklich als verbindlich vereinbarter Liefertermin oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten wird oder der Verkäufer aus einem anderen Grund in Verzug gerät, so muss dennoch eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung gesetzt werden. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

(2) Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz statt der Leistung bleiben unberührt.

8. Selbstbelieferungs- und Teillieferungsvorbehalt

(1) Ist das bestellte Produkt bei Verkäufer nicht verfügbar, weil der Verkäufer von seinem zuverlässigen Lieferanten ohne sein Verschulden trotz Aufgabe einer deckungsgleichen Bestellung nicht beliefert wurde, wird dies dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.

(2) Für den Fall, das der Kaufvertrag mit einem Verbraucher geschlossen wurde, führt eine ausbleibende Lieferung seitens des Exporteurs bzw. Lieferanten, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat nur dann dazu, dass er selbst nicht liefern muss, wenn der Verkäufer die Ware vor Abschluss dieses Kaufvertrages bereits selbst bestellt hat.

(3) Ist der Kaufvertrag nicht mit einem Verbraucher geschlossen worden führt eine ausbleibende Lieferung seitens des Exporteurs/Lieferanten, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat dazu, dass er selbst von seiner Verpflichtung zur Lieferung frei wird. Hat der Kunde bereits Zahlungen geleistet, werden wir ihm diese unverzüglich erstatten.

(4) Sollte ein Teil der Bestellung nicht sofort lieferbar sein, weil der Verkäufer ohne eigenes Verschulden selbst nicht rechtzeitig beliefert wurde, obwohl er bei seinem zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, werden die restlichen Waren ohne erneute Berechnung der Transportpauschale nachgeliefert, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.


9. Annahmeverzug

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die zum vereinbarten Übergabetermin bereitgestellte oder gelieferte Ware zu übernehmen/abzunehmen, sofern kein Grund vorliegt, der die Übernahme-/Abnahmeverweigerung rechtfertigt.

(2) Der Käufer kommt in Annahmeverzug, indem er die gekaufte Ware nicht annimmt, obwohl sie vom Verkäufer wie vereinbart angeboten wurde und der Verkäufer zum Zeitpunkt des Angebots in der Lage ist, die Leistung zu bewirken. Der Anspruch des Verkäufers auf Vertragserfüllung bleibt bestehen, wenn der Käufer, nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden, angemessenen, Nachfrist, unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf, vom Vertrag zurückzutreten, oder bei Verschulden des Käufers, Schadenersatz, statt der Leistung zu verlangen, stillschweigt oder, die Zahlung und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert.

(3) Soweit der Annahmeverzug des Käufers länger als 3 Wochen dauert, hat der Käufer, die anfallenden Lagerkosten zu tragen. Dabei kann sich der Verkäufer zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.

(4) Tritt der Verkäufer, nach fruchtlosem Fristablauf einer angemessenen Nachfrist, rechtmäßig vom Kaufvertrag zurück, ist er zur Berechnung eines pauschalen Schadenersatzes, wie unter 12.6 beschrieben, berechtigt. 

(5) Wurde mit dem Käufer ein verbindlicher Termin zur Anlieferung und/oder Montage seiner Ware abgestimmt und vereinbart und wird dieser Termin innerhalb von zwei Werktagen vor dem Auslieferungstermin durch den Käufer abgesagt oder kann die vereinbarte Leistung aus Gründen, die der Käufer zu verantworten hat, nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbracht werden, berechnen wir eine Terminausfallgebühr in Höhe von EUR 99,00 als pauschalen Schadenersatz. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

10. Gewährleistung

(1) Soweit nicht nachstehend ausdrücklich anders vereinbart, gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht. Bei Verbrauchern gilt: wenn der Mangel nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware auftritt, sind die Mängelansprüche ausgeschlossen. Mängel, die innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware auftreten, können im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung der Ware geltend gemacht werden.

(2) Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Gefahrübergang; die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt.

(3) Gegenüber Unternehmern gelten als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibungen des Herstellers, die in den Vertrag einbezogen wurden; für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstige Werbeaussagen übernehmen wir keine Haftung. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, leisten wir gegenüber Unternehmern zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).

(4) Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden

  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Arglist
  • bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten)
  • im Rahmen eines Garantieversprechens
  • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

(5) Unternehmer müssen die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

11. Haftung

(1) Soweit nicht unter Absatz (2) abweichend bestimmt, sind Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Verkäufer ausgeschlossen.

(2) Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch den Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haftet der Verkäufer stets unbeschränkt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, oder soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), durch leichte Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

12. Rücktritt

Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn
(1) der  Lieferant den Verkäufer trotz dessen deckungsgleichen Bestellung und ohne dessen Verschulden z. B. wegen Einstellung oder Nichtbeginn der Produktion der bestellten Ware) auf Dauer nicht beliefert; in diesem Fall wird der Verkäufer dem Kunden diesen Umstand unverzüglich mitteilen;

(2) ein Fall höherer Gewalt (d. h. unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht beeinflussen können, z. B. Naturereignisse), die Lieferung auf Dauer verhindert (dies gilt nicht bei einem Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden des Verkäufers oder bei nur vorübergehenden Leistungshindernissen);

(3) der Käufer falsche Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat oder

(4) der Käufer sich weigert, die durch Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetretene Gefährdung des Vertragszwecks durch Zug-um-Zug-Leistung oder durch Sicherheitsleistung innerhalb 14 Tagen nach Aufforderung zu beseitigen oder

(5) über das Vermögen des Verkäufers ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zurückgewiesen worden ist.

(6) Ist der Verkäufer aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, wirksam vom Vertrag zurückgetreten, kann er vom Käufer die Erstattung von

  • 25 % des um den Mehrwertsteueranteil bereinigten Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz verlangen, wenn es sich bei der gekauften Ware um Lagerware handelt oder um bestellte Ware, deren Produktion beim Vorlieferanten noch gestoppt, und somit deren Auslieferung noch verhindert werden kann
  • 50 % des um den Mehrwertsteueranteil bereinigten Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz verlangen, wenn es sich bei der gekauften Ware um eigens für die Erfüllung des Kaufvertrags bestellte Ware handelt, deren Fertigung und Auslieferung durch den Lieferanten, nicht mehr zu verhindern ist oder deren Wareneingang bereits erfolgt ist
  • 75 % des um den Mehrwertsteueranteil bereinigten Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz verlangen, wenn es sich bei der gekauften Ware um individuell, nach Kundenauswahl und -zusammenstellung, angefertigte Ware handelt, und deren Fertigung durch den Vorlieferanten, nicht mehr zu verhindern ist bzw., deren Wareneingang bereits erfolgt ist.
  • Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.


13. Rückabwicklung des Vertrages im Rücktrittsfall

Soweit uns im Falle der Rückabwicklung des Vertrags infolge eines wirksamen Rücktritts nach Auslieferung der Waren ein gesetzlicher Anspruch auf Wertersatz für die Verschlechterung der gelieferten Ware bzw. für die gezogenen Nutzungen zusteht, gelten die nachfolgenden Pauschalsätze. Dies gilt nicht für die Rückabwicklung des Vertrages infolge eines wirksamen Widerrufs des Verbrauchers nach §§ 312g, 355 ff. BGB.


(1) Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. schuldet der Käufer Ersatz in der entstandenen Höhe der Aufwendungen. Dies ist insoweit nicht der Fall, sofern der Kaufvertrag innerhalb der verlängerten Widerrufsfrist vom Käufer wirksam nach §§ 312g, 355ff. BGB widerrufen wurde. Bei Rücktrittsfällen als Teil der gesetzlichen Gewährleistung ist eine Geltendmachung von Montage- und/oder Transportkosten zulasten des Käufers ebenfalls nicht möglich. Transportkosten für Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mit der Post transportiert werden können, sind nicht erstattungsfähig. Diese holen wir ab und der Käufer trägt die beim Hintransport berechneten Versandkosten.

(2) Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten folgende Pauschalsätze, sofern kein Verbraucherkreditgeschäft vorliegt:

Polster- u. Teppichware, Elektrogeräte,

  • innerhalb des 1. Halbjahres 30 %
  • innerhalb des 2. Halbjahres 40 %
  • innerhalb des 3. Halbjahres 55 %
  • innerhalb des 4. Halbjahres 65 %
  • innerhalb des 3. Jahres 75 %
  • innerhalb des 4. Jahres 85 %

Sonstige Möbel u. Einrichtungsgegenstände

  • innerhalb des 1. Halbjahres 20 %
  • innerhalb des 2. Halbjahres 30 %
  • innerhalb des 3. Halbjahres 40 %
  • innerhalb des 4. Halbjahres 50 %
  • innerhalb des 3. Jahres 55 %
  • innerhalb des 4. Jahres 65 %

(3) Gegenüber den pauschalen Ansprüchen des Verkäufers bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder eine wesentlich geringere Einbuße im Sinne von Wertminderung und Gebrauchsüberlassung entstanden ist. Desgleichen bleibt dem Verkäufer vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass ihm eine wesentlich höhere Einbuße als in den Pauschalsätzen vorgesehen, entstanden ist.

14. Allgemeine Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung

a. Die europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbelegung (OS) zur Verfügung, die Sie unter dieser Adresse finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
b. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und auch nicht bereit.

15. Schlussbestimmungen

(1) Sind Sie Unternehmer, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip).

(2) Alleiniger Gerichtsstand bei Bestellungen von Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

(3) Sollten einzelne Klauseln ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt werden. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.